Die Künstlersozialkasse (KSK) meldet zum März 2025 einen Bestand von 53.370 Versicherten in der Sparte Musik. Die Zahl der in der KSK versicherten freiberuflichen Musiker:innen, Urheber:innen, Musikpädagog:innen und weiteren Selbstständigen mit künstlerischen oder künstlerisch-technischen Tätigkeiten im Bereich Musik verringerte sich damit erneut gegenüber den Vorjahren; sie erreichte den Höchststand mit 55.455 während der Corona-Pandemie 2021. Die KSK unterscheidet in der Sparte Musik zwölf Tätigkeitsbereiche. Etwas weniger als Hälfte der Versicherten (24.453) sind Musiklehrkräfte. Im Jahr 2021 waren in der KSK noch 27.459 freiberuflich tätige Musikpädagog:innen versichert (-3.006 bzw. -10,9 %) – dieser Rücklauf erklärt die fallende Tendenz an Versicherten in der gesamten Sparte Musik.
Ihr Jahresarbeitseinkommen aus künstlerischer Haupttätigkeit schätzen die Versicherten der Sparte Musik auf durchschnittlich 16.982 Euro. Der Wert entspricht dem arithmetischen Mittel der zum 1. Januar 2025 für das Jahr prognostizierten Arbeitseinkommen der Versicherten (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben, vor Steuern), das zur Ermittlung des individuellen Beitragssatzes herangezogen wird. Berücksichtigt sind zudem Nachmeldungen und Schätzungen von Neuversicherten bis Mitte März.
Die jährlich gemeldeten Einkommensprognosen aus freiberuflicher künstlerischer Haupttätigkeit geben unter anderem Aufschluss über die Unterschiede der Jahresarbeitseinkommen zwischen den ausgewiesenen Tätigkeitsbereichen sowie zum unbereinigten Gender Pay Gap der Versicherten. Bei der Einordnung dieser Daten sollten allerdings einige Kriterien beachtet werden, die in den Hinweisen unten näher erläutert werden. So berücksichtigen die Daten der Künstlersozialkasse beispielsweise keine Einkünfte aus weiteren Erwerbsquellen – dies gilt für abhängige Beschäftigungen (auch künstlerische oder musikpädagogische) ebenso wie für selbstständige nicht-künstlerische und nicht-publizistische Tätigkeiten. Dies ist zu beachten vor dem Hintergrund, dass Künstler:innen häufig mehreren Erwerbstätigkeiten nachgehen (vgl. Professionelles Musizieren in Deutschland, 2023). Auch ist der Kreis der in der KSK Versichterten nicht gleichzusetzen mit der Gesamtheit aller Selbstständigen in den ausgewiesenen Tätigkeitsbereichen.

Wie bereits in den vergangenen Jahren erwarten die ausübenden Künstler:innen in den Bereichen Orchester, Musiktheater und Chor die niedrigsten Einkommen. Im Tätigkeitsbereich „Musiker:in (Orchester-, Kammer-, Bühnenmusik)“ liegen die Schätzungen der Jahresarbeitseinkommen für 2025 bei durchschnittlich 13.804 Euro , nur 1,1 % mehr als im Vorjahr. Im Bereich „Sänger:in (Lied, Oper, Operette, Chor)“ sind es aktuell 14.905 Euro (+5,3 % gegenüber dem Vorjahr). Jazzmusiker:innen (14.678 Euro) prognostizieren geringere Einkommen als Rock-, Pop-, Tanz- und Unterhaltungsmusiker:innen (19.674 Euro) bzw. als die Sänger:innen der Genres aus Rock, Pop und Jazz (19.595 Euro).
Durchschnittseinkommen von deutlich mehr als 25.000 Euro werden in den Bereichen Komposition und Textdichtung erwartet – allerdings nur bei den Männern. In diesen Tätigkeitsbereichen mit den höchsten Gewinnerwartungen sind die Unterschiede zwischen Männern und Frauen besonders groß; der unbereinigte Gender Pay Gap liegt hier bei 44,6 % bzw. 56,2 %. Auch sind in diesen Tätigkeitsbereichen deutlich mehr Männer als Frauen tätig.
Insgesamt unterscheiden sich die erwarteten Einkommen von Männern (19.078 Euro) und Frauen (13.859 Euro) nach wie vor deutlich. Die Einkommensprognosen von Frauen fallen dabei in sämtlichen Tätigkeitsbereichen geringer aus, unabhängig davon, ob sie die Mehrheit der Versicherten in dem Bereich stellen oder nicht. Der aus den Einkommensprognosen berechnete unbereinigte Gender Pay Gap unter sämtlichen freiberuflich Tätigen in der Sparte Musik liegt 2025 bei 27,4 %; die Einkommensunterschiede zwischen Männern und Frauen fallen damit höher aus als im Vorjahr (Männer 2024: 18.318 Euro, Frauen 2024: 13.582 Euro, Gender Pay Gap 2024: 25,9 %).
2025 liegen die Einkommensprognosen aller freiberuflich tätigen Musiker:innen durchschnittlich 3,5 % oberhalb des Niveaus von 2024. Gegenüber dem vorpandemischen Referenzwert 2020 beträgt der erwartete Einkommenszuwachs 12,1 %. Nach dem deutlichen Einbruch der Einkommensprognosen durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie entwickelten sich die Einkommensschätzungen insgesamt positiv. So erwarten die knapp 20.000 ausübenden Künstler:innen in der KSK für 2025 steigende Jahresarbeitseinkommen aus ihren künstlerischen Tätigkeiten, nachdem ihre Einkommenprognosen 2023 trotz hoher Inflationsraten noch immer auf Vor-Corona-Niveau waren. Im Vor-Corona-Vergleich zu 2020 entspricht der erwartete Zuwachs 12,5 %. Insbesondere die Musiker:innen der Pop-, Rock-, Tanz- und Unterhaltungsmusik verzeichneten – nach einem drastischen Einbruch zu Beginn der Pandemie – in den vergangenen Jahren deutlich steigende Einkommensprognosen (2020: 16.290 Euro, 2021: 11.142 Euro, 2025: 19.674 Euro).
Bei Musiker:innen der Orchester-, Kammer- und Bühnenmusik zeichneten sich dagegen nur sehr geringe Einkommenszuwächse unterhalb der Inflationsrate ab (zuletzt +1,1 % gegenüber dem Vorjahr), unter den Frauen stagnierte die Einkommensentwicklung zuletzt sogar völlig. Ein vergleichbares Bild zeigt sich bei den Schätzeinkommen in der Musikpädagogik. Dieser Tätigkeitsbereich verzeichnet im zweiten Jahr in Folge die geringsten Zuwächse der ebenfalls unterdurchschnittlichen Jahresarbeitseinkommen (zuletzt +1,0 % gegenüber 2024), bei völlig stagnierender Entwicklung unter den Frauen.


Hinweis
Die vorliegenden Daten beziehen sich auf den Grunddatenbestand der in der Künstlersozialkasse versicherten Künstler:innen in der Sparte Musik, unabhängig davon, ob in allen drei Versicherungszweigen (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) oder nur teilweise Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz besteht.
In der Künstlersozialkasse (KSK) auf Antrag versichern kann sich, wer eine auf Dauer angelegte selbständige künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfang ausübt. Letzteres bedeutet, dass die Tätigkeit auf eine ernsthafte Beteiligung am Wirtschaftsleben und auf die Erzielung von Arbeitseinkommen ausgerichtet ist. Diese künstlerische Haupttätigkeit muss überwiegend im Inland ausgeübt werden, der Mindestverdienst darf 3.900 Euro jährlich nicht unterschreiten (Ausnahme: Berufsanfänger:innen). Bei einer lediglich vorübergehenden Unterschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze (bis zu zweimal in einem Zeitraum von sechs Kalenderjahren, unberücksichtigt sind dabei die Corona-Jahre 2020 bis 2022) bleibt die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ohne Unterbrechung bestehen. Eine weitere Voraussetzung für eine Versicherung nach dem KSVG ist die Schutzbedürftigkeit. Diese ist nicht gegeben, wenn selbständige Künstler:innen eine „starke Arbeitgeberstellung“ innehaben, d. h. zwei oder mehr Arbeitnehmer:innen beschäftigen (Lehrlinge oder geringfügig Beschäftigte bleiben dabei unberücksichtigt).
Die vorliegenden Daten zum prognostizierten Einkommen werden mit einem standardisierten Auswertungsverfahren erhoben und jeweils im März ausgelesen. Sie spiegeln das zum 1. Januar für das laufende Jahr erwartete durchschnittliche Jahresarbeitseinkommen aus der künstlerischen Haupttätigkeit, das zur Ermittlung des individuellen Beitragssatzes herangezogen wird (vor Steuern, entspricht der Differenz der Betriebseinnahmen und -ausgaben). Die Daten berücksichtigen überdies später eingegangene Meldungen bzw. Änderungsmitteilungen sowie Einkommensschätzungen von Neuversicherten, die bis zum Auslesedatum im Frühjahr eingegangen sind. Mit dem Stand März weichen die in dieser Statistik aufgeführten Versichertenzahlen und Einkommensschätzungen von den Angaben der KSK-Webseite („KSK in Zahlen“ mit Stand 1. Januar) ab.
Bei der Interpretation der ausgewiesenen Durchschnittseinkommen ist zu beachten, dass diese empfindlich sind für hohe oder niedrige Ausreißerwerte. In die Statistik fließen auch Null-Einkommen ein, wenn die Geringfügigkeitsgrenze entsprechend vorübergehend unterschritten wird. Die zugrundeliegenden Daten ermöglichen keine Berechnung der Medianeinkommen oder weiterer statistischer Kennwerte, die Auskunft über die Einkommensverteilungen innerhalb der aufgeführten Gruppen geben.
Werden mehrere künstlerische oder publizistische Tätigkeiten freiberuflich ausgeübt, so wird die Summe der prognostizierten Jahrarbeitseinkommen aus diesen Tätigkeiten dargestellt; die Schwerpunktsetzung auf einen der Tätigkeitsbereiche bzw. Sparten erfolgt nach Einschätzung der Versicherten. In der vorliegenden Statistik nicht berücksichtigt sind die in der KSK versicherten freiberuflichen Musikjournalist:innen, da diese in der Sparte Wort erfasst sind und nicht gesondert ausgewiesen werden können. Auch werden diejenigen Versicherten nicht dargestellt, die zusätzlich zu einer Haupttätigkeit in einer anderen Sparte Nebeneinkünfte im Bereich Musik erzielen.
Nicht abgebildet sind Einkünfte, die aus Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten neben der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit erzielt werden. Sind diese geringfügig, hat dies keinen Einfluss auf die Versicherung nach dem KSVG. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, ergibt sich aus der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung (Arbeitszeit und Vergütungen), welche Erwerbsquelle die hauptberufliche ist. Eine teilweise Versicherungspflicht (Rente) nach dem KSVG bleibt auch dann bestehen, wenn die erzielten Einkünfte aus anderer Tätigkeit höher ausfallen, sofern das aus der Beschäftigung als Arbeitnehmer:in erzielte Bruttoarbeitsentgelt bzw. der Gewinn aus anderer selbstständiger Tätigkeit die Hälfte der geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung unterschreitet. Für abhängig Beschäftigte liegt die Grenze aktuell (2025) bei 4.025 Euro monatlich brutto, für Selbständige mit nicht künstlerischer bzw. nicht publizistischer Tätigkeit bei 48.300 Euro Gewinn jährlich. Insofern spiegelt die vorliegende Statistik nur einen Teil der Gesamteinkünfte der in der KSK versicherten Künstler:innen.
Über die Versicherten in der KSK hinaus existieren weitere Gruppen selbstständig tätiger Musiker:innen und Musikpädagog:innen. So wird im Mikrozensus des Statistischen Bundesamts bereits berücksichtigt, wer im Berichtszeitraum mindestens eine Stunde gegen Entgelt einer beruflichen (Haupt-)Tätigkeit als Musiker:in oder Musikpädagog:in nachgegangen ist (vgl. Statistik „Erwerbstätige in Musikberufen nach Altersgruppen und monatlichem Nettoeinkommen“). Die Berufsmusikstudie des Deutschen Musikinformationszentrums bezieht sich ebenfalls auf einen über die Versicherten in der KSK hinausgehenden Kreis selbstständiger Musiker:innen und weist deren Nettoeinkünfte aus sämtlichen Einkommensquellen aus (vgl. Professionelles Musizieren in Deutschland. Ergebnisse einer Repräsentativbefragung zu Erwerbstätigkeit, wirtschaftlicher Lage und Ausbildungswegen von Berufsmusizierenden, hrsg. vom Deutschen Musikrat / Deutsches Musikinformationszentrum (miz) in Kooperation mit dem Institut für Demoskopie Allensbach, Bonn 2023).
Fußnoten
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Als Gender Pay Gap wird der Einkommensunterschied zwischen Frauen und Männern bezeichnet. Die Differenz wird üblicherweise in Prozentzahlen ausgedrückt, bezogen auf das Einkommen der Männer. Ein Gender Pay Gap von 25 % in dieser Statistik bedeutet, dass die Prognosen der Jahresarbeitseinkommen (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) von Frauen im Durchschnitt um ein Viertel geringer ausfallen als bei den Männern. Es handelt sich um einen unbereinigten Wert, d. h. Faktoren wie bspw. Tätigkeitsumfang, berufliche Stellung, hybride Erwerbsformen, Erwerbsunterbrechungen, Verteilung der Familienarbeit oder Partnerschaftsverhältnisse bleiben unberücksichtigt.
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Seit 2017 nutzt die KSK eine überarbeitete Klassifikation der Tätigkeitsbereiche. Dies hat zur Folge, dass manche zuvor separat geführten Bereiche mit Eingang der Erhebung für das Jahr 2017 zusammengefasst wurden und i. d. R. vollständig in neue Kategorien aufgegangen sind (Ausnahme vgl. Fußnote 5). Diese Änderungen werden in der Tabelle entsprechend ausgewiesen.
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Die Prognosen für das Jahr 2020 wurden vor dem wesentlichen Einbruch der COVID-19-Pandemie in Deutschland von den Versicherten abgegeben und werden daher als vorpandemischer Referenzwert herangezogen. Stand der Daten ist der 14. März 2020.
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In der Quelle ausgewiesen als „Musiker/in (Pop-, Rock-, Jazz-, Unterhaltungsmusik)“. Nach Informationen der KSK handelt es sich hierbei um Musiker:innen, die in Pop-, Rock-, Tanz- bzw. Unterhaltungsmusik aktiv sind. Jazzmusiker:innen werden hingegen in einer eigenen Kategorie erfasst.
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Sowohl die Bezeichnungen der Tätigkeitsbereiche als auch die Entwicklung der Versichertenzahlen lassen vermuten, dass die bis 2017 geführte Kategorie „Jazz- und Rockmusiker/in“ in die beiden aktuellen Kategorien „Musiker/in (Pop-, Rock-, Tanz-, Unterhaltungsmusik)“ und „Musiker/in (Jazz, improvisierte Musik)“ aufgegangen ist.
Quelleninformationen
Quelle: Zusammengestellt und berechnet vom Deutschen Musikinformationszentrum nach Angaben der Künstlersozialkasse. Ergänzende allgemeine Informationen zum Gender Pay Gap in Musikberufen nach: Michael Söndermann: Gender Pay Gap 2022 in freiberuflichen Musikberufen in Nordrhein-Westfalen. Einkommenslücke zwischen Männern und Frauen in den freiberuflichen Musikberufen in der Künstlersozialkasse, Köln, 2023.